St. Petri- Bruderschaft Oebel-Gelagweg 1786 e.V.

Satzung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird sowohl in der Satzung als auch in der Geschäftsordnung der Bruderschaft auf die Nennung der männlichen und weiblichen Form von Wörtern verzichtet. Es sind immer beide Geschlechter gemeint.

Männer und Frauen sind in der Bruderschaft bei der Belegung und Ausübung von Ämtern gleichberechtigt. Angehörige religiöser oder ethnischer Minderheiten sowie Menschen mit Behinderungen sind in der Bruderschaft willkommen. Sie werden nicht diskriminiert.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: St. Petri- Bruderschaft Oebel-Gelagweg 1786 e.V.

Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Krefeld unter der Nr.: 3959 und hat seinen Sitz in Brüggen. Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarre St. Nikolaus Brüggen oder deren Rechtsnachfolgerin.

§ 2 Wesen und Aufgaben

Die St. Petri-Bruderschaft Oebel-Gelagweg 1786 e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

2.1Bekenntnis des Glaubens durch

2.1.1 Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Schützenbruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten,

2.1.2 Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,

2.1.3 christlicher Nächstenliebe.

2.2Schutz der Sitte durch

2.2.1 Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

2.2.2 Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport,

2.2.3 Gestaltung echter Geselligkeit.

2.3Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch

2.3.1 Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

2.3.2 tätige Nachbarschaftshilfe,

2.3.3 Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens,

2.3.4 Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,

2.3.5 Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Brüggen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

3.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,

- Fahnenschwenken,

- Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtums-Veranstaltungen,

- Festumzügen.

3.3 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Ausübung des Schießsports,

- hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.

3.4 Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,

- Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweiseFahnen , - Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

3.5 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimat.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte um diese für dienachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

3.6 Förderung der Jugendhilfe.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,

- Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII),

- Durchführung von Jugendbegegnungen,

- Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.

3.7 Förderung kirchlicher Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,

- Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.,

- Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarreirat, GdG-Rat, Kirchenvorstand etc.).

3.8 Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.9 Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

3.10 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.11 Die Schützenbruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder der Schützenbruderschaft können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Schützenbruderschaft und ihre Aufgabe gemäß § 2 dieser Satzung zu unterstützen.

4.2 Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten und bereit sind sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

4.3 Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.

4.4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.5 Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nicht katholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze

4.6 Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

5.2 Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

5.3 Die Austrittserklärung muss gegen über dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

5.4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr, unter vorhergehender schriftlicher Abmahnung, im Rückstand ist.

5.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.

5.6 Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus. Bis zur Rechtswirksamkeit sind sie von ihren Ämtern suspendiert.

§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

6.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

6.2 Darüber hinaus wird eine Teilnahme an allen Veranstaltungen erwartet. Insbesondere bei kirchlichen Veranstaltungen sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

6.3 Jedes Mitglied über 18 Jahre hat das Recht am Vogelschuss nach der Geschäftsordnung aktiv teilzunehmen.

§ 7 Jungschützen

7.1 Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.

7.2 Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.

7.3 Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

7.4 Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

§ 8 Vogelschuss

Der 1. Brudermeister stellt im Jahr des Schützenfestes auf der Jahreshauptversammlung den Antrag an die Versammlung zur Abstimmung ob der Vogelschuss stattfindet.

-In der Generalversammlung und gegebenenfalls in der darauf folgenden Maiversammlung findet das traditionelle Vogelputzen statt.

-Der Vogelschuss wird während des Schützenfestes ausgetragen.

-Sollte sich kein Mitglied der Schützenbruderschaft zum Vogelschuss melden holt der Vorstand den Vogel von der Vogelschussanlage.

-Hat die Schützenbruderschaft keinen Schützenkönig zieht der Vorstand zum Schützenfest und bei allen auswärtigen Besuchen auf.

-Das Königssilber darf dann nur von Personen getragen werden, die schon einmal König waren.

§ 9 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

10.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens

1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragten.

10.4 Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.

10.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Brudermeister, einberufen und geleitet.

10.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

10.8 Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.

10.9 Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Erreichen des 18. Lebensjahres.

10.10 Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll vom Geschäftsführer festzuhalten.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

11.1 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

11.2 Beschlussfassung über die Jahresrechnung,

11.3 Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

11.4 Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

11.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,11.6 Änderung der Satzung,

11.7 Wahl des Generalfeldmarschalls,

11.8 Wahl des Hauptmanns,

11.9 Wahl des Fähnrichs,

11.10 Abstimmung zum Vogelschuss,

11.11 Auflösung der Schützenbruderschaft.

§ 12 Vorstand

12.1 Geschäftsführender Vorstand

1.Brudermeister

2.Brudermeister

Geschäftsführer

Kassierer

12.2 Erweiterter Vorstand

4 Beisitzer

Fähnrich

Hauptmann der Schützenbruderschaft

Schießmeister

Jungschützenmeister

Fahnenschwenkermeister

12.3 Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

Der Pfarrer der kath. St. Nikolaus Pfarre Brüggen,

der jeweils amtierende König.

12.4 Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13 Gesetzlicher Vorstand

13.1 Der 1. Brudermeister, der 2. Brudermeister, der Geschäftsführer und der der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

13.2 Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

13.3 Rechtsverbindliche Erklärungen und Verträge der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben bzw. und unterschrieben.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

14.1 Führung der laufenden Geschäfte,

14.2 Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

14.3 Aufstellung eines Haushaltsplans,

14.4 Erstellung der Tätigkeitsberichte,

14.5 Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,

14.6 Ausschluss eines Mitgliedes,

14.7 Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den 2. Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.

14.8 Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Brudermeister einberufen und geleitet.

14.9 Die Beschlüsse sind in einem Protokoll vom Geschäftsführer festzuhalten.

§ 15 Beschreibung der Aufgaben

15.1 Der 1.Brudermeisterist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Schützenbruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

15.2 Der 2. Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

15.3 Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an. Alle Anträge und Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten.

15.4 Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die von einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gegen zu zeichnen sind.

Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu versichern, archivieren und in einem Banksafe zu verwahren.

15.5 Der Schießmeister organisiert das Brauchtums-Schießen, und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung.

Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

15.6 Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

15.7 Der Pfarrerwahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

§ 16 Ausgabenwirtschaft

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an die von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse gebunden. Hiervon abweichend kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag verfügen.

§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 18 Kassenprüfer

Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Wechsel jeweils nur ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Die gewählten Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 19 Festveranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert alle zwei Jahre das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung,

wie es von jeher Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 20 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus maximal fünf Mitgliedern der Schützenbruderschaft. Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht angehören. Der Ehrenrat kann vom Vorstand und/oder von den betroffenen Mitgliedern angerufen werden. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft werden vom Ehrenrat endgültig entschieden

§ 21 Kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich in Tracht und mit Fahne an den Prozessionen, insbesondere an der Fronleichnamsprozession. Die Schützenbruderschaft lässt alljährlich zur Generalversammlung und zum Schützenfest einen Gottesdienst für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Schützenbruderschaft abhalten. Bei dem Gottesdienst nimmt die Fahnenabordnung im Chor um den Altar Aufstellung.

§ 22 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, desgleichen das alt hergebrachte Fahnenschwenken.

§ 23 Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 24 Soziale Fürsorge der Bruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.

Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

Niemand darf in der Mitgliedschaft abgewiesen werden oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Schützenbruderschaft eine heilige Messe lesen. An der die Mitglieder möglichst vollständig, unter Voranführung der Bruderschaftsfahne, teilnehmen sollen

§ 25 Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Fahnen, Urkunden und Protokolle, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

Die Schützenbruderschaft schließt für Fahne und Schützensilber eine Diebstahlversicherung ab.

§ 26 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung in der das Vereinsleben geregelt wird.
Sie darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

Die Beschlussfassung zur Geschäftsordnung erfolgt in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge zur Geschäftsordnung müssen mit der Einladung zur Generalversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

§ 27 Schiedsgericht

27.1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen.

Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

27.2 Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 ist Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 28 Datenschutz

28.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Konfession,Auszeichnungenund Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

28.2 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben gespeichert werden.

28.3 Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblich des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Eine Veröffentlichung von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

28.4 Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

28.5 Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

28.6 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Schützenbruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichungzu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 29 Satzungsänderung

29.1 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

29.2 Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§ 30 Auflösung der Schützenbruderschaft

30.1 Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus Brüggen oder ihre Rechtsnachfolgerin die es ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

30.2 Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

30.3 Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

30.4 Über die Auflösung der Schützenbruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen.

30.5 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen.

30.6 Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung ein zu berufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

30.7 Auch in diesem Fall ist eine ¾ Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.

30.8 Die Schützenbruderschaft kann ohne Beschlussfassung aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

& 31 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.01.2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 08.11.2017 in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer einem gesonderten Menüpunkt.